Allgemeine Geschäftsbedingungen der Max Baermann GmbH

1. Maßgebende Bedingungen / Präambel
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und
etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich
widersprochen wurde.

2. Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller
zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen
zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

3. Zahlung
1. Die Zahlung erfolgt 30 Tage netto nach Rechnungsdatum.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Die Zahlung hat durch Überweisung zu erfolgen.
3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert
werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu
lassen. Bei Vorlagen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller entgegen Satz1 ohne dessen Zustimmung an
einen Dritten ab so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit
befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

4. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordentlichen
Geschäftsablaufs festgestellt werden, den Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit
verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5. Geheimhaltung
1.) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln.
2.) Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten
nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist
nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.) Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4.) Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung
werben.

6. Liefertermine und Lieferfristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder
der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der
Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig
bereitzustellen.

7. Lieferverzug
1.) Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für
entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.
2.) Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtkosten, Nachrüstkosten und
nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die
Mehraufwendungen für Deckungskäufe

8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.

9. Qualität und Dokumentation
Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften
und die vereinbarten technischen Daten, sowie gesetzliche Forderungen und die Qualitäts-Sicherungs-
Vereinbarung der Max Baermann GmbH einzuhalten.
Änderungen und Abweichungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Bestellers.

10. Mängelhaftung
1.) Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die
nachfolgenden aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist
folgendes verlangen:
a.) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten
Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung oder Ersatzlieferung zu
geben. es sei denn, daß dies dem Besteller nicht zumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen
oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden
Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder
durch einen Dritte ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche
Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut
mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b.) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 Mängelanzeige erst nach
Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller – nach §429 Absatz 1,3 und 4 BGB Nacherfüllung
und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportosten (ohne Abschleppkosten)
sowie Aus – und Einbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder mit
schriftlichem Einverständnis
– den Kaufpreis mindern.
c.) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B.
bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus
resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten
Mangelfolgeschaden nach Maßgabe von Abschnitt 11 Haftung verlangen. Mangelfolgeschaden ist der
Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der
Ware selbst erlitten hat. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der
Lieferung mangelhafter Ware aus §437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat
der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist
Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziffer 1 zu beachten.
2.) Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom
Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3.) Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder
Ersatzteile- Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 48 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Für
Ware für Nutzfahrzeuge gilt die gesetzliche Verjährungsregelung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.) Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von
Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten
vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
5.) Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz,
unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt 10 unberührt.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche
bezeichnet werden.

11. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingung eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der
Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder
mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtgründen entsteht. Es gilt eine
Haftungsbegrenzung in Höhe der Netto-Erstattung des Haftpflichtversicherers.
1.) Die Schadenersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an
dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2.) Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht nach
abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie
er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant
finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer
direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
3.) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem
Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in
rechtlich zulässigen Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
4.) Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem
Besteller zuzurechnenden Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen
Verschleiß oder Reparatur.
5.) Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant soweit
er rechtlich verpflichtet ist.
6.) Der Besteller wird dem Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch
nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten
Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen,
insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen
7.) Die in Abschnitt Lieferverzug Ziffer 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit
keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

12. Schutzrechte
1.) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände
aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von
denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten , vom
Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland , Frankreich ,
Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlich ist.
2.) Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher
Schutzrechte frei.
3.) Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen
Zeichnungen , Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des
Bestellers hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des
Bestellers sind weiter ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Änderung oder dadurch verursacht wird, dass
die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
4.) Soweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken
und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden
Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6.) Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und
unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen an dem
Liefergegenstand mitteilen.
7.) Die im Abschnitt Lieferverzug Ziffer 1 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind
entsprechend anzuwenden.

13. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und insbesondere Fertigungsmittel, ebenso
vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt
werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte
verwendet werden. Die Fertigungsmittel und das Know how an Entwicklungen, Formen, Werkzeugen,
Konstruktionen etc. die Max Baermann GmbH im Auftrag des Bestellers anfertigt, bleiben auch nach
Bezahlung Eigentum der Max Baermann GmbH. Alle Formen, Werkzeuge, Konstruktionen etc. von
Lieferanten gehen nach Bezahlung uneingeschränkt in das Eigentum der Max Baermann GmbH über.

14. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen
Bezahlung vor, hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.
Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem
Lieferant anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. . Veräußert der Besteller
die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur
völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab
.Aus begründeten Anlass ist der Besteller auf Verlangen des
Lieferanten verpflichtet die Abtretung von
Drittkäufern bekannt zugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderliche
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigen.

15. Allgemeine Bestimmungen
1.) Bei der Bestimmung der Höhe von Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüchen gemäß den
Abschnitten Lieferverzug, Mängelhaftung, Haftung und Schutzrechte sind die wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung , etwaige
Verursachungs- und /oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des §254 BGB und eine
besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zugunsten des Lieferanten zu
berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der
Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
2.) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht
erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
5.) Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
6.) Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht

Stand Juli 2018
Max Baermann GmbH